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1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von 'dem Wohl des Kindes dienlich' in 'zum Wohl des Kindes erforderlich' geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde. 4. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband wiegt grundsätzlich nicht schwerer als die weiterhin ungestörten Beziehungen zum anderen Elternteil. Die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ist ein tatsächlicher Vorgang, der von der Namensgleichheit nicht abhängig ist. 5. Auf dem Gebiet des Namensrechts ist im übrigen durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten der Namensgebung eingetreten, so dass es immer häufiger vorkommt, dass Eltern und gemeinsame Kinder nicht denselben Familiennamen tragen. Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kann aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und Kindern allein kein vernünftiger Schluss dahingehend gezogen werden, es liege in einer neuen

OLG Bamberg (2 UF 74/99) | Datum: 05.05.1999

EzFamR aktuell 1999, 259 FamRZ 2000, 243 FuR 2000, 21 NJW-RR 1999, 1451 [...]

1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).

OLG Bamberg (7 WF 78/99) | Datum: 26.05.1999

FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]

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